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Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Maklervertrag
Mit Inanspruchnahme der Maklertätigkeit bzw. Aufnahme von Verhandlungen mit dem Verkäufer aufgrund des umseitigen Angebotes kommt der
Maklervertrag mit dem Kaufinteressenten zu den nachfolgenden Bestimmungen zustande.
Die umstehenden Bedingungen und die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für beide Parteien als rechtsverbindlich vereinbarten
Vertragsinhalt. Ihre Übergabe oder Bekanntgabe sowie deren widerspruchslose Annahme gelten als Anerkennung. Bei laufenden Geschäftsbeziehungen bedarf es nur den einmaligen Bekanntgabe oder Übergabe.
2. Angebot
Das Angebot des Maklers versteht sich freibleibend und unverbindlich und ist nur für den Adressanten bestimmt. Jede Weitergabe der
Information an Dritte ist untersagt. Die übertragenen Informationen sind streng vertraulich. Jede unbefugte Weitergabe unserer Angebote an Dritte, auch Vollmacht- oder Auftraggeber des Interessenten - führt in
voller Höhe zu Provisionspflicht.
3. Vertragsausführung
Der Makler verpflichtet sich, den ihm erteilten Auftrag auf Vermittlung und Nachweis eines geeigneten Objekts ordnungsgemäß und fachkundig
zu bearbeiten. Er ist berechtigt, den Nachweis zur Gelegenheit eines Vertragsabschlusses zu erbringen oder einen solchen zu vermitteln. Beim Nachweis bedarf es nicht der Mitwirkung des Maklers bei den
Vertragsverhandlungen oder dem Abschluss des Vertrages selbst.
4. Doppeltätigkeit
Der Makler ist berechtigt, für beide Seiten des beabsichtigten Vertrages provisionspflichtig tätig zu werden. Er muss dabei als ehrlicher
Makler zwischen den Parteien vermitteln. Aus der Tatsache, dass er von beiden Teilen anteilsmässig Gebühren erhält, gibt sich keine Verletzung dieses Grundsatzes.
5. Provision
Mit rechtswirksamen Abschluss des Kaufvertrages entsteht der Honoraranspruch des Maklers in Höhe von 3,48%, soweit nicht das umseitige
Angebot einen anderen Provisionssatz ausweist. Die Provision errechnet sich aus dem Kaufpreis, bzw. dem Gesamtwert des Vertrages einschliesslich etwaiger Einrichtungsablöse, Hypothekenübernahme etc..Die
Honorarforderung wird mit Abschluss des Kaufvertrages zur Zahlung fällig.
6. Ursächlichkeit
Die Tätigkeit des Maklers muss weder die alleinige noch die hauptsächliche Ursache für den Vertragsabschluss sein. Es genügt, wenn der
Makler dazu beigetragen hat. Weicht der zustandegekommene Vertrag in rechtlicher oder tatsächlicher Weise von dem zunächst beabsichtigten ab (z. B. Miete statt Kauf usw.) so verpflichtet sich der Auftraggeber auch
hierfür die entsprechende Provision zu zahlen. Insoweit gilt ein Maklervertrag als von Anfang an stillschweigend vereinbart und die Einrede mangelnden, ursächlichen Zusammenhanges als ausdrücklich ausgeschlossen.
7. Auskunft
Von einem Vertragsabschluss über ein nachgewiesenes Objekt ist dem Makler unverzüglich Mitteilung zu machen. Ebenso, verpflichtet sich der
Auftraggeber auf Anforderung des Maklers, diesem schriftlich ausreichende Auskunft über einen evtl. Vertragsabschluss, einschliesslich des Inhalts des Vertrages zu erteilen. Zu dieser Auskunftserteilung ist der
Auftraggeber auch dann verpflichtet, wenn der Kauf-Miet- oder Pachtvertrag erst nach Ablauf des Maklerauftrages abgeschlossen wurde.
8. Gleichwertigkeit
Dem Abschluss eines Kaufvertrages entsprechen der Erwerb des Objektes im Wege der Zwangsversteigerung, Enteignung, die Übertragung von
realen oder ideellen Anteilen, sowie der Erwerb eines anderen vergleichbaren Objektes des Verkäufers.
9. Beurkundung :Der Makler hat Anspruch auf Teilnahme am Beurkundungstermin und auf eine Ausfertigung der Kaufurkunde.
10. Haftung
Die umseitige Objektbeschreibung wurde aufgrund der Angaben des Verkäufers erstellt. Der Makler hat diese Information nicht überprüft und
kann deshalb für deren Richtigkeit keine Haftung übernehmen. Der Makler haftet desweiteren weder als Nachweismakler noch als Vermittler für die Einhaltung des nachgewiesenen oder vermittelten Vertrages durch die
Vertragskontrahenten.
11. Zeitraum
Der Makler hat Anspruch auf Provision, wenn und sobald infolge seines Nachweis oder seiner Vermittlung ein rechtsgültiger Vertrag zustande
gekommen ist, auch wenn der Vertragsabschluss erst nach Ablauf des Maklervertrages erfolgt. Mitursächlichkeit der Maklertätigkeit genügt. Eine Übereinstimmung von Angebots- und Abschlussbedingungen ist
nicht erforderlich.
12. Gerichtsstand : Gerichtsstand ist Augsburg.
13. Schlussbestimmungen
Der Makler nimmt keine Zahlungen für den Verkäufer in Empfang. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
Erfüllungsort für die gegenseitigen Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist der Sitz des Maklers.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages nichtig sein, so wird er durch die Wirksamkeit der verbleibenden Vorschriften nicht berührt.
Stand : 12 / 2002
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